A. ALLGEMEINES

1. Name, Sitz
Unter dem Namen Netztreff A besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz des Vereins ist in Allschwil.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern unterschiedlicher Branchen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel
Der Verein kann Mitgliederbeiträge erheben. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Verein kann für Veranstaltungen zusätzlich Beiträge zur Deckung der Unkosten erheben.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

B. ORGANISATION

4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisoren

C. MITGLIEDSCHAFT

5. Recht zur Mitgliedschaft
Als Mitglied zugelassen ist jede natürliche Person, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) in einem Unternehmen eine Führungsposition innehat (Geschäftsinhaber, Geschäftsführer, Filialleiter, Verkaufsleiter und dergleichen),
c) in einer Branche tätig ist, in der noch kein bestehendes Mitglied tätig ist, wobei jedes Mitglied nur eine Branche abdecken darf,
d) von der Mehrheit der Mitgliederversammlung als Mitglied aufgenommen worden.

6. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

Bei Liquidation des Vereins hat jedes Mitglied anteilsmässig Anspruch auf den Liquidationserlös.

7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sowie der Beiträge zur Deckung der Unkosten bei Veranstaltungen verpflichtet. Der Unkostenbeitrag ist auch bei Abwesenheit geschuldet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr an 75% der ordentlichen Veranstaltungen anwesend zu sein. Das Mitglied kann sich vertreten lassen. Vertretung ist jedoch nur durch ein Nicht-Mitglied möglich. Mehrfachvertretung ist ausgeschlossen.

8. Dauer der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit Brief an den Präsidenten bis spätestens 31. Dezember auf das Datum der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung kündigen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der 2/3 der anwesenden Stimmen erfordert, aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtbezahlung von Mitgliederbeiträgen bzw. Beiträgen zur Deckung der Unkosten sowie die Verletzung der statutarischen Anwesenheitspflicht.

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind.

Bei vorzeitigem Ausscheiden sind bereits bezahlte Mitgliederbeiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.

D. ORGANE

9. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen alle Geschäfte, die in diesen Statuten nicht dem Vorstand übertragen sind, insbesondere:
– Abnahme der Jahresrechnung
– Genehmigung des Budgets
– Erteilung der Décharge an den Vorstand
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Revisoren
– Aufnahme neuer Mitglieder
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beschluss über Branchenzugehörigkeit.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Kalenderhalbjahr.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Als Mitgliederversammlung gilt ferner jede Veranstaltung des Vereins. Ohne explizite Traktandierung kann an solchen Veranstaltungen nur über die Aufnahme von Neumitgliedern beschlossen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Für Beschlüsse ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich. Vorbehalten bleiben anderslautende Statutenbestimmungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, die Mitglieder sein müssen.

Im Vorstand bestehen die folgenden Chargen:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Programmchef

Der Präsident des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, für die übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder dauert grundsätzlich ein Jahr. Jedes Vereinsmitglied ist zur Übernahme von Chargen im Vorstand verpflichtet.

Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann für seine Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet werden, die von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Spesen sind separat und effektiv zu vergüten.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten zu Vorstandssitzungen. Die Einladungen sollen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin den übrigen Vorstandsmitgliedern zugehen. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
– Leitung des Vereins
– Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
– Traktandierung der Mitgliederversammlung
– Führen der Buchhaltung
– Inkasso der Mitgliederbeiträge
– Zusammenstellen des Jahresprogramms
– alle Aufgaben, die dem Vorstand durch die Statuten oder die Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen werden.

11. Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Revisoren.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Die Revisoren prüfen die Buchführung des Vereins und legen der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

E. Schlussbestimmungen

12. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr wird durch den Vorstand festgesetzt.

13. Reglemente
Der Vorstand kann Reglemente erlassen, die die vorliegenden Statuten ausführen. Insbesondere kann er ein Reglement über den Ablauf der Veranstaltungen und die Konkretisierung der Pflichten der Mitglieder erlassen.

14. Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich der Zweck nicht mehr erreichen lässt, durch richterlichen Beschluss oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von ¾ aller Mitglieder.